Pflegegrad
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In Deutschland sind etwa 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. Für 4.9 Millionen pflegebedürftige Personen ist eine ambulante Pflege ausreichend. Doch welche Pflegegrade gibt es? Welche Leistungen kann man beziehen?

Ein Beitrag von Lukas Hoffmann

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung des Pflegegrades ist die Selbstständigkeit des Antragstellers maßgebend. So werden neben der Mobilität auch mögliche psychische und kognitive Einschränkungen berücksichtigt.

Diese Einschränkungen können mit zunehmendem Alter auftreten, mit chronisch-degenerativen Erkrankungen oder auch nach unerwarteten Schicksalschlägen, zum Beispiel durch einen Unfall. Es gibt jedoch keine pauschale Antwort darauf, welche Krankheit welchem Pflegegrad definitiv zugeordnet wird. Für die Beantragung eines Pflegegrades muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.

Ob eine Person pflegebedürftig ist und wie hoch der Pflegegrad eingestuft wird, wird von einem Gutachter erörtert. Dieser orientiert sich an einem detaillierten Fragenkatalog. Im Vordergrund stehen Fragen wie: Wie selbstständig ist die Antragstellerin oder der Antragsteller? Kann er oder sie die Anforderung des Alltags selbst bewältigen? Wie viel Hilfe wird benötigt, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen? Die Beurteilung erfolgt nicht nur nach körperlichen, sondern auch nach psychischen und kognitiven Gesichtspunkten.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Pflegekassen einen solchen Antrag in 25 Arbeitstagen bearbeiten und den jeweiligen Bescheid versenden müssen. Unter Umständen kann die Begutachtungsfrist verkürzt sein. Wenn diese Frist überschritten wird, muss die Versicherung für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin zahlen. Die genauen Regelungen finden Sie hier.

Welche Pflegegrade gibt es?

Seit Januar 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Um den Pflegegrad zu bestimmen, vergeben die Gutachter anhand eines detaillierten Fragenkatalogs für sechs Lebensbereiche Punkte, mit denen der Pflegegrad berechnet wird. Die Lebensbereiche werden als Module zusammengefasst.

Modul 1: Mobilität (Beweglichkeit)

In diesem Modul wird beurteilt, wie selbstständig die antragstellende Person ist. Kann sie ohne Hilfe die Körperhaltung ändern, sich beispielsweise im Liegen drehen, aufstehen oder eigenständig fortbewegen?

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden)

Dieses Modul bezieht sich auf die geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person. Können Handlungen bewusst und zielgerichtet durchgeführt werden? Erkennt die Person Bekannte aus dem Umfeld wieder? Kann sie sich dem Wetter gemäß anziehen? Es geht also nicht darum, ob eine Person beispielsweise motorisch in der Lage ist, zum Supermarkt zu gehen, sondern ob sie geistig dazu in der Lage ist.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Bei diesem Modul versucht ein Gutachter festzustellen, ob es Verhaltensweisen gibt, die für Betroffene und ihre pflegenden Personen belastend sind. Beispielsweise erkennen Alzheimer-Erkrankte die pflegende Person nicht wieder. Die Verwirrung und Angst können ein aggressives Verhalten auslösen. Aber auch psychische Krankheiten werden hier berücksichtigt.

Modul 4: Selbstversorgung

Unter diesem Modul fallen Tätigkeiten, die die primären Bedürfnisse des Menschen stillen sollen. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller selbstständig essen, trinken, sich waschen, anziehen, das Bad und die Toilette benutzen? Wie viel Unterstützung wird dabei benötigt?

Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Dieses Modul berücksichtigt, ob die antragsteilende Person ärztliche Anordnungen befolgen kann. Kann sie Medikamente selbstständig einnehmen? Kann sie für die Weiterbehandlung eine Arztpraxis aufsuchen? Wie viel Hilfe benötigt sie, um den Anforderungen der Therapie nachzukommen?

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Im sechsten und letzten Modul schaut die Gutachterin oder der Gutachter, ob die pflegebedürftige Person soziale Kontakte pflegen kann. Kann sie zum Beispiel selbst telefonieren oder das Haus verlassen?

Wie die Definition der Module zeigt, sind einige Module essenzieller als andere. So werden die Punkte unterschiedlich gewichtet und fließen so in die Gesamtpunktzahl hinein: Modul 1 fließt zu 10 Prozent die Gesamtwertung ein, während Modul 2 oder 3 zu 15 Prozent gewichtet werden. Modul 4 (Selbstversorgung) fließt zu 40 Prozent in die Gesamtbeurteilung ein, Modul 5 zu 20 Prozent und Modul 6 zu 15 Prozent.

Bei der Berechnung gilt, je selbstständiger ein Antragsteller oder eine Antragstellerin ist, desto weniger Punkte werden ihm in den einzelnen Modulen vergeben und desto niedriger wird der Pflegegrad sein. Die fünf Pflegegrade haben die folgende Punktzahl:

  • Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 12,5 bis unter 27 Punkte 
  • Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 27 bis unter 47.5 Punkte
  • Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 47.5 bis unter 70 Punkte 
  • Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten): 70 bis unter 90 Punkte 
  • Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die besondere Anforderungen an die Pflege stellen): 90 bis 100 Punkte

Welche Pflegeleistungen gibt es ?

Welche Leistungen man beziehen kann, hängt vom festgestellten Pflegegrad ab.

Pflegegeld für häusliche Pflege

Wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen, kann Pflegegeld beantragt werden. Es ist auch möglich, das Pflegegeld für häusliche Pflege mit den Pflegesachleistungen für ambulante Pflege (siehe unten) zu kombinieren. Anspruch auf Pflegegeld haben alle, deren Pflegebedürftigkeit bei Pflegegrad 2 oder höher liegt. Bei Pflegegrad 2 kann man 347 Euro monatlich beziehen, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 stehen 800 Euro zur Verfügung und bei Pflegegrad 5 sind es 990 Euro im Monat. Das Pflegegeld ist eine nicht zweckgebundene Leistung. Das heißt, es kann für die Bezahlung pflegender Angehöriger genutzt werden, es kann aber dafür verwendet werden, eine Seniorenbetreuung oder eine häusliche Pflegekraft zu bezahlen.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Durch die ambulanten Pflegesachleistungen, ist es den Versicherten möglich, einen ambulanten Pflegedienst für die häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 1 stellt die Pflegeversicherung monatlich bis zu 131 Euro als einsetzbaren Entlastungsbetrag zur Verfügung. Die Beantragung von Pflegesachleistungen ist ab Pflegegrad 2 möglich. Bei Pflegegrad 2 können monatlich 796 Euro bezogen werden, bei Pflegegrad 3 sind es 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 stehen 2.299 Euro zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel

Unter Pflegehilfsmittel fallen alle Geräte und Sachmittel, die in der häuslichen Pflege eingesetzt werden. Technische Pflegehilfsmittel können leihweise oder gegen eine Zuzahlung beantragt werden. Für andere Produkte können Pflegebedürftige einen Zuschuss der Kasse von bis zu 42 Euro pro Monat erhalten. Darunter fallen beispielsweise Einmalhandschuhe, Mundmasken, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel. Googlen Sie einfach “Pflegebox”, dann werden Sie schon verschiedene Anbieter finden, bei denen Sie im Wert von 42 Euro ihre monatliche Pflegebox zusammenstellen können, die Ihnen geliefert wird.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder im Krankheitsfall die Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann, stellt die Pflegeversicherung finanzielle Mittel für eine Ersatzpflege zur Verfügung. Diese sogenannte Verhinderungspflege, maximal acht Wochen im Jahr, kann entweder von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Einzelperson  übernommen werden.
Wenn Pflegebedürftige außerdem für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, kann für diese Zeit eine Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen pro Jahr beantragt werden. Situationen, in denen eine Kurzzeitpflege infrage kommt, sind beispielsweise bei Krisensituationen in der häuslichen Pflege, im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder als Übergangszeit. Die Kasse hat seit 2025 die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Sie zahlt pro Jahr für beide Pflegeformen maximal 3.539 Euro pro Person.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut werden und besondere Bedürfnisse vorliegen, kann die Pflegeversicherung in gewissen Fällen finanzielle Zuschüsse bewilligen, die dazu dienen, das Wohnumfeld anzupassen. Für alle Pflegegrade sind es 4.180 Euro, die die Versicherung zur Verfügung stellt und wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, zahlt die Pflegekasse bis zu 16.720 Euro. Zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen zum Beispiel das Verlegen von rutschsicheren Böden, die Installation eines Treppenlifts oder der Einbau einer barrierefreien Dusche.

Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege

Bei einer Tages- und Nachtpflege, auch teilstationäre Versorgung genannt, findet eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung statt. Darüberhinaus haben Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen Recht auf zusätzliche Betreuung. Für die Kosten einer Tages- und Nachtpflege über die ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld hinaus, haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Antragsteller des Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat hierfür einsetzen. Bei Pflegegrad 2 können 721 Euro monatlich beantragt werden, bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, Bedürftige mit Pflegegrad 4 bekommen 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 können 2.085 Euro im Monat beantragt werden.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Wenn Pflegebedürftige eine vollstationäre Pflege benötigen, wie etwa die Betreuung in einem Pflegeheim, haben sie bei Pflegegrad 2 einen Anspruch auf 805 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 sind es 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 beläuft sich der Betrag auf 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 2.096 Euro. Bei Pflegegrad 1 kann ein Entlastungsbetrag von 131 Euro beantragt werden. Darüberhinaus steht den Pflegebedürftigen auch in vollstationären Pflegeeinrichtungen das Recht zu, eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung zu beantragen.

Pflegende Angehörige

Pflegebedürftige können selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. In Deutschland übernehmen in ungefähr zwei Drittel aller Fälle Angehörige die Pflege.

So bieten Pflegeversicherungen kostenlose Kurse an, in denen Grundkenntnisse der häuslichen Pflege gelehrt werden. Außerdem wird durch diese Kurse die Möglichkeit geschaffen, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Diese Schulungen sind auch von zu Hause möglich.

Pflegepersonen, die berufstätig sind, können bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen. Berufstätige, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben auch einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Wenn sich ein pflegebedürftiger, naher Angehöriger in der letzten Lebensphase befindet, kann eine berufliche Auszeit von drei Monaten teilweise oder vollständig genommen werden.

Wenn ein naher Angehöriger länger pflegebedürftig ist, können Berufstätige die sogenannte Familienpflegezeit beantragen. Zwei Jahre lang dürfen sie ihre Arbeitszeit dann auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Auch in diesem Fall haben Pflegepersonen einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Wie genau dieses Darlehen beantragt werden kann und wie die Rückzahlung erfolgt, erfahren Sie hier.

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Welche Bedingungen hierfür vorliegen müssen, erfahren Sie hier.

Der Artikel wurde am 23.1.2026 überarbeitet. Datum der Erstpublikation: 13.9.2022