
Was steht Ihnen als Kassenpatientin oder Kassenpatient im Krankenhaus zu? Worauf müssen Sie verzichten? Seit dem 26. Februar 2013 sind Ihre Rechte durch das Patientenrechtegesetz klar geregelt. Hier werden zehn wichtige Punkte rund um den Klinikaufenthalt benannt.
Freie Krankenhauswahl
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, können Sie grundsätzlich selbst entscheiden, in welchem Krankenhaus Sie sich behandeln lassen. Auf der Einweisung wird häufig ein Krankenhaus (oder mehrere geeignete Häuser) angegeben. Diese Angabe ist jedoch nicht zwingend bindend.
Wenn Sie als Kassenpatient ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus wählen als das in der Einweisung genannte, können Mehrkosten entstehen (§ 39 SGB V). Um Klarheit über eine mögliche Kostenübernahme zu erhalten, ist es sinnvoll, die Wahl vorab mit Ihrer Krankenkasse zu besprechen.
Zweitmeinung
Sie haben vor der OP jederzeit das Recht, sich eine Zweitmeinung von einem anderen Arzt einzuholen, der die Operation selbst nicht durchführen darf (§ 27b SGB V Zweitmeinung). Allerdings zahlt die Kasse diese Beratungsleistung unter Umständen nicht, weil eine Kostenerstattung nur bei bestimmten Eingriffen gesetzlich garantiert ist.
Zuzahlung
Wenn Sie sich für ein Krankenhaus entschieden haben, zahlen Sie als Kassenpatient ab Beginn der Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Kalendertag für maximal 28 Tage (§ 61 SGB V Zuzahlungen). Wenn Sie in einem Jahr mehrmals in einem Krankenhaus oder in verschiedenen Kliniken waren, werden die Krankenhausaufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Sie zahlen pro Jahr also maximal 280 Euro. Privatpatienten müssen diese Zuzahlung nicht leisten.
Wahlleistungen
Als Kassenpatient sind Wahlleistungen, wie zum Beispiel die Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Einbettzimmer, nicht kostenfrei (§ 17 – Krankenhausentgeltgesetz). Sie können diese Leistungen aber hinzubuchen und aus eigener Tasche zahlen. Bei Privatpatienten hängt die Erstattung von Wahlleistungen vom jeweiligen Tarif ab.
Krankengeld
Mit dem Krankengeld soll im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzt werden (§ 44 SGB V Krankengeld). Versicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld für maximal 78 Wochen. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des Regelentgelts. Rentner in Vollrente erhalten kein Krankengeld, weil ihnen kein Arbeitslohn entgeht.
Behandlungsfehler
Wenn Sie den Verdacht haben, dass dem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, muss der Arzt Sie darüber aufklären. Falls tatsächlich ein Fehler aufgetreten ist, unterstützt Ihre Krankenkasse Sie bei der Suche nach einem passenden Ansprechpartner, der Sie juristisch vertritt und gegebenenfalls Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend macht. Die Beweislast des Fehlers liegt bei Ihnen (§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler).
Patientenakte
Sie haben mit dem Patientenrechtegesetz das Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte (§ 630g BGB). Ärzte sind verpflichtet, alle medizinischen Informationen, wie Diagnose, Untersuchungen und Krankheitsgeschichte, in die Patientenakte einzutragen und die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Falls Sie nicht widersprochen haben, finden Sie Ihre Unterlagen seit dem 1. Oktober 2025 auch digital in Ihrer elektronischen Patientenakte.
Behandlung im Ausland
Falls Sie sich von einem Spezialisten im Ausland behandeln lassen möchten oder im Ausland einen Unfall hatten und dort notversorgt wurden, gilt: Die Krankenkasse zahlt so viel, wie sie auch in Deutschland gezahlt hätte. Sprich: Wenn die Kosten für eine Operation teurer als in Deutschland sind, muss man die Mehrkosten selbst tragen. Ein Schutz vor Mehrkosten bietet eine Auslandskrankenversicherung, die als private Zusatzversicherung hinzugebucht werden kann. Falls Sie planen, sich im Ausland behandeln zu lassen, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse eine Vorabgenehmigung holen und ein Antragsformular ausfüllen (S2-Formular).
Entlassung
Wenn es erforderlich ist, können Ihnen Krankenhausärzte bei der Entlassung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, weitere Krankenhausbehandlung sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen (im Rahmen des Entlassungsmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V). Bei der Verordnung von Arzneimitteln ist eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen zulässig.
Reha
Jeder Patient darf seine Reha-Einrichtung selbst aussuchen und muss sich nicht nach einer Klinik-Liste der Krankenkasse orientieren (SGB § 40). Die Reha-Klinik muss lediglich zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie muss sich nachweislich für Ihre Reha eignen und den gesetzlichen Standards entsprechend zertifiziert sein. Während früher zudem ein Versorgungs- und Belegungsvertrag zwischen Ihrem Kostenträger und der Klinik bestehen musste, können Sie laut dem Bundesgesundheitsministerium inzwischen auch eine Reha-Einrichtung ohne eine solche Vereinbarung wählen. Allerdings müssen Sie dann gegebenenfalls eine Zuzahlung leisten. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Wunsch-Reha-Klinik nach, ob Sie als Versicherter einer bestimmten Kasse dort zum Kassentarif behandelt werden können (Kassentarif = 10 Euro Zuzahlung pro Tag).
Zu allen Ihren Rechten als Patient oder Patientin berät auch kostenfrei die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.
Sie suchen nach einer passenden Spezialklinik? In den Kliniklisten von Klinik Kompass sind geeignete Krankenhäuser für viele verschiedene Erkrankungen gelistet. Auch Rehakliniken finden Sie dort.
Ein Beitrag von Lukas Hoffmann





























