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Was steht Ihnen als Kassenpatient im Krankenhaus zu? Worauf müssen Sie verzichten? Seit dem 26. Februar 2013 sind Ihre Rechte als Patient durch das Patientenrechtegesetz klar geregelt. Hier werden zehn wichtige Punkte rund um den Klinikaufenthalt benannt.

Freie Krankenhauswahl

Egal ob Kassenpatient oder Privatpatient, Sie dürfen selbst entscheiden, in welchem Krankenhaus Sie sich behandeln lassen. Der behandelnde Arzt trägt auf der Einweisung zwar mehrere Krankenhäuser in der Nähe ein. Die Angabe ist aber nicht bindend (§ 76 SGB V Freie Arztwahl).

Zweitmeinung

Sie haben vor der OP jederzeit das Recht, sich eine Zweitmeinung von einem anderen Arzt einzuholen, der die Operation selbst nicht durchführen darf (§ 27b SGB V Zweitmeinung). Allerdings zahlt die Kasse diese Beratungsleistung unter Umständen nicht, weil eine Kostenerstattung nur bei drei Eingriffen gesetzlich garantiert ist: bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln, bei der Gebärmutterentfernung und bei arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Bei allen anderen Behandlungen gilt: Die eigene Kasse kann für die Kosten der Zweitmeinung aufkommen, sie muss aber nicht. Hier lesen Sie mehr darüber, wie Sie eine qualifizierte, ärztliche Zweitmeinung erhalten.

Zuzahlung

Wenn Sie sich für ein Krankenhaus entschieden haben, zahlen Sie als Kassenpatient ab Beginn der Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Kalendertag für maximal 28 Tage (§ 61 SGB V Zuzahlungen). Wenn Sie in einem Jahr mehrmals in einem Krankenhaus oder in verschiedenen Kliniken waren, werden die Krankenhausaufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Sie zahlen pro Jahr also maximal 280 Euro. Privatpatienten müssen diese Zuzahlung nicht leisten.

Wahlleistungen

Als Kassenpatient sind Wahlleistungen, wie zum Beispiel die Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Einbettzimmer, nicht kostenfrei (§ 17 – Krankenhausentgeltgesetz). Sie können diese Leistungen aber hinzubuchen und aus eigener Tasche zahlen. Als Privatpatient übernimmt in der Regel die Kasse diese Kosten.

Krankengeld

Mit dem Krankengeld soll im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzt werden (§ 44 SGB V Krankengeld). Versicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld für maximal 78 Wochen. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des Regelentgelts. Rentner in Vollrente erhalten kein Krankengeld, weil ihnen kein Arbeitslohn entgeht.

Behandlungsfehler

Wenn Sie den Verdacht haben, dass dem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, muss der Arzt Sie darüber umfassend aufklären. Falls tatsächlich ein Fehler aufgetreten ist, unterstützt Ihre Krankenkasse Sie bei der Suche nach einem passenden Ansprechpartner, der Sie juristisch vertritt und gegebenenfalls Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend macht. Die Beweislast des Fehlers liegt bei Ihnen (§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler).

Patientenakte

Sie haben mit dem Patientenrechtegesetz das Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte (§ 630g BGB). Ärzte sind verpflichtet, alle medizinischen Informationen, wie Diagnose, Untersuchungen und Krankheitsgeschichte, schriftlich in die Patientenakte einzutragen und die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Behandlung im Ausland

Falls Sie sich von einem Spezialisten im Ausland behandeln lassen möchten oder im Ausland einen Unfall hatten und dort notversorgt wurden, gilt: Die Krankenkasse zahlt so viel, wie sie auch in Deutschland gezahlt hätte. Sprich: Wenn die Kosten für eine Operation teurer als in Deutschland sind, muss man die Mehrkosten selbst tragen. Ein Schutz vor Mehrkosten bietet eine Auslandskrankenversicherung, die als private Zusatzversicherung hinzugebucht werden kann.

Entlassung

Wenn es erforderlich ist, können Ihnen Krankenhausärzte bei der Entlassung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, weitere Krankenhausbehandlung sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen (im Rahmen des Entlassungsmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V). Bei der Verordnung von Arzneimitteln ist eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen zulässig.

Reha

Jeder Patient darf seine Reha-Einrichtung selbst aussuchen und muss sich nicht nach einer Klinik-Liste der Krankenkasse orientieren (SGB § 40). Die Reha-Klinik muss lediglich drei Voraussetzungen erfüllen: Sie muss sich nachweislich für Ihre Reha eignen, den gesetzlichen Standards entsprechend zertifiziert sein und es muss ein Versorgungs- und Belegungsvertrag zwischen Ihrem Kostenträger und der Klinik bestehen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Wunsch-Reha-Klinik nach, ob Sie als Versicherter einer bestimmten Kasse dort behandelt werden können.

Zu allen Ihren Rechten als Patient oder Patientin berät auch kostenfrei die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.

Sie suchen nach einer passenden Spezialklinik? In den Kliniklisten von Klinik Kompass sind herausragende Krankenhäuser für viele verschiedene Erkrankungen gelistet. Auch Rehakliniken für bestimmte Erkrankungen finden Sie dort.

Ein Beitrag von Lukas Hoffmann

2 Kommentare

  1. Absurd zu behaupten, man dürfe sich seine Reha-Einrichtung selbst aussuchen, wenn die absolute Regel darin besteht, das der Kostenträger stets nur eine Klink als Vertragspartner hat.

    • Hallo Klaus,
      du hast völlig recht damit, dass es in der Praxis nicht die Regel ist, dass man sich seine Reha-Einrichtung völlig frei aussuchen kann.

      In Deutschland existiert zwar formal ein gesetzlich verbrieftes Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX), das besagt, dass Versicherte bei medizinischen Reha-Leistungen Wünsche zur Klinik äußern dürfen – aber:

      Der Kostenträger (z. B. Rentenversicherung, Krankenkasse) muss diesen Wunsch nur dann berücksichtigen, wenn die gewünschte Einrichtung
      – zugelassen ist (nach § 111 SGB V bei GKV, nach § 15 SGB VI bei DRV),
      – medizinisch geeignet ist (zur Indikation passt),
      – und wirtschaftlich vertretbar ist (kein überhöhter Tagessatz).

      In der Praxis haben die Kostenträger meist Verträge mit bestimmten Kliniken (sog. Belegungskliniken), was bedeutet:
      – Eigenwünsche werden oft abgelehnt, wenn sie teurer sind oder keine Vereinbarung besteht.
      – Kostenträger bevorzugen „Vertragseinrichtungen“ aus Gründen der Wirtschaftlichkeit.

      Es gibt aber ein „Aber“. Wenn du belegst, dass der Besuch einer bestimmten Reha-Einrichtung medizinisch sinnvoll ist, kannst du in den Dialog mit dem Kostenträger treten. Wenn du eine Reha-Klinik wählst, die bestimmte spezialisierte Therapien, Ausstattung oder fachärztliche Expertise bietet, die für deinen konkreten Gesundheitszustand medizinisch notwendig oder vorteilhaft ist, muss der Kostenträger das ernsthaft prüfen – und darf den Wunsch nicht einfach mit „kein Vertrag“ ablehnen. Z.B. hat nicht jede Einrichtung eine onkologische Nachsorge oder Erfahrung mit bestimmten seltenen Erkrankungen. Möglicherweise liegen Komorbidtäten vor (z.B. Diabetes, Depression), auf die die Rehaklinik eingehen sollte oder es werden bestimmte Behandlungen angeboten, die einem nachweislich gut tun. Wenn man eine bestimmte Reha-Einrichtung im Blick hat, sollte man auf jeden Fall ein ärztliches Attest / Befürwortungsschreiben beilegen, z. B. vom Hausarzt, Onkologen, Operateur, mit dem man den Wunsch zuvor besprochen hat und der auf medizinischer Ebene für die eigene Wunschklinik argumentiert.

      Also ja, man muss sich vom ausgetretenen Pfad entfernen und Energie aufwenden, kann aber seine Wunschklinik durchsetzen.

      LG, Lukas Hoffmann

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